Für KI in der Wirtschaftsprüfung gibt es inzwischen einen klaren berufsrechtlichen Rahmen. Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat ihre Richtschnur dazu seit 2025 mehrfach überarbeitet: Die aktuelle Fassung der FAQ “Fragen und Antworten zum Einsatz von KI in der WP-Praxis” trägt den Stand 21. Mai 2026, veröffentlicht wurde sie Mitte Juni. Im Kern geht es der Kammer um eine Unterscheidung: welche KI-Systeme als “geschützt” gelten dürfen und welche Daten unter welchen Bedingungen überhaupt eingegeben werden dürfen.
Kurzfassung
Die WPK-FAQ (Stand 21. Mai 2026) trennt geschützte von ungeschützten KI-Systemen. Mandantendaten dürfen nur anonymisiert oder unumkehrbar pseudonymisiert in ungeschützte Systeme, sonst braucht es Vertrag und technischen Schutz zugleich. Die Verantwortung für das Prüfungsergebnis bleibt vollständig bei der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer.
Geschützte und ungeschützte Systeme
Die WPK unterscheidet laut FAQ zwischen geschützten und ungeschützten KI-Systemen. Ein System gilt demnach nur dann als geschützt, wenn technisch-organisatorisch und vertraglich sichergestellt ist, dass eingegebene Daten weder an Dritte weitergegeben noch zum Training öffentlich zugänglicher Modelle verwendet werden. Das gelte unabhängig davon, ob das System in der Cloud oder im eigenen Rechenzentrum betrieben wird. Ein Vertrag allein reiche nicht aus, wenn sich eine Anwendung technisch nicht entsprechend absichern lasse, heißt es in der FAQ weiter. Als ungeschützt gilt demnach jedes System, das diese Bedingungen nicht erfüllt, etwa ein öffentlich zugänglicher KI-Dienst ohne entsprechende Schutzmaßnahmen.
Für ungeschützte Systeme verlangt die Kammer, dass Mandantendaten vor der Eingabe anonymisiert oder unumkehrbar pseudonymisiert werden. Die FAQ weist dabei auf eine Feinheit hin: Auch anonymisierte Daten könnten weiterhin ein Geschäftsgeheimnis darstellen, wenn sich der Mandant aus dem Kontext heraus identifizieren lässt. Bleibt eine Anonymisierung lückenhaft, etwa weil Auftragsnummern oder IBANs stehen bleiben, ist die Vorgabe nicht erfüllt. Alternativ zur Anonymisierung kann laut FAQ auch der Mandant der Nutzung seiner Daten zustimmen und den Prüfer insoweit von der Verschwiegenheit entbinden. Die datenschutzrechtliche Seite, von der Rechtsgrundlage bis zur Auftragsverarbeitung, behandelt der Beitrag Datenschutzkonforme KI für Kanzleien und Unternehmen.
Vertragspflicht bei externen Anbietern
Wird ein externer KI-Dienstleister mit vertraulichen, nicht-anonymisierten Daten eingebunden, verlangt die WPK einen Vertrag, der den Anbieter unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit verpflichtet. Setzt der Anbieter seinerseits Unterauftragnehmer ein, etwa für das Hosting des zugrunde liegenden Modells, müsse er diese schriftlich ebenso binden, so die FAQ. Ist ein solcher Vertrag geschlossen, geht die Haftung für eine Datenweitergabe demnach auf den Anbieter über, eine laufende Kontrollpflicht der Praxis besteht laut WPK dann nicht.
Für das Training gilt eine Unterscheidung, die in der Praxis leicht übersehen wird: Nicht-anonymisierte Mandantendaten dürfen kein System eines Drittanbieters trainieren oder verbessern. Werden dieselben Daten dagegen genutzt, um die Antworten des eigenen, selbst kontrollierten Systems zu verbessern, sei das laut WPK zulässig.
Dokumentationspflicht und Rolle als Prüfungsnachweis
Die FAQ verlangt, festzuhalten, wer ein KI-System eingesetzt hat, welches Tool mit welcher bekannten Zuverlässigkeit, welches Verfahren und welches Ergebnis. Bei wesentlichen KI-Ausgaben kommen nach WPK-Vorgabe zusätzlich Version, Prompt und die Ausgabe selbst hinzu. Eine exakte Reproduzierbarkeit der Ergebnisse verlangt die Kammer ausdrücklich nicht.
Bemerkenswert ist, wie weit die FAQ bei der Rolle von KI-Ausgaben als Prüfungsnachweis geht: Geeignete KI-Anwendungen mit geringer Fehleranfälligkeit können demnach bei einfach gelagerten Sachverhalten bereits einen ausreichenden Prüfungsnachweis liefern, ohne dass eine weitere manuelle Prüfung zwingend nötig wäre. Bei komplexeren Sachverhalten bleibe dagegen eine Prüfung im Nachgang erforderlich. In beiden Fällen, so die Kammer, trage die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer im gleichen Maße die Verantwortung wie ohne KI-Einsatz. Klassische, deterministische Prüfverfahren wie ein vollständiger Buchungstest zählten laut FAQ ohnehin nicht als KI im engeren Sinn.
Neben der Datenschutzfrage ordnet die WPK den KI-Einsatz auch dem Qualitätssicherungssystem der Praxis zu. Vier Punkte nennt die Kammer dabei unabhängig von der Praxisgröße: Die Praxisleitung müsse aktiv über den KI-Einsatz entscheiden, eine verantwortliche Person sei zu benennen, etwa ein KI-Beauftragter, Schatten-IT, also KI-Nutzung ohne Freigabe der Praxis, sei auszuschließen, und KI könne nicht selbst die Rolle des Qualitätssicherers übernehmen. Wer KI-Systeme einsetzt, müsse zudem die grundlegenden Risiken kennen, insbesondere Datenverzerrungen, Fehlinterpretationen und Halluzinationen, also inhaltlich falsche oder erfundene Angaben.
Hintergrund: Fachkräftemangel statt Automatisierungsangst
Die Debatte, ob KI den Prüferberuf ersetzt, überdeckt ein demografisches Problem. Nach der WPK-Mitgliederstatistik mit Stand 1. Juli 2026 sind 52,1 Prozent der zugelassenen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer in Deutschland 55 Jahre oder älter. Die Zahl der zugelassenen Prüferinnen und Prüfer ist zwar von 14.407 im Jahr 2015 auf 15.246 im Juli 2026 gestiegen, doch ein erheblicher Teil des Berufsstands dürfte in den kommenden zehn Jahren in den Ruhestand gehen. KI ersetzt die Prüfungsentscheidung damit nicht, verkürzt aber die Vorbereitungszeit pro Mandat, was angesichts des absehbaren Personalengpasses relevant sein dürfte.
Wie stark sich dieser Effekt bislang in der Praxis niederschlägt, zeigt die Lünendonk-Studie 2026, für die 81 Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften zwischen Februar und April 2026 befragt wurden. Nach eigenen Angaben investieren die befragten Praxen im Schnitt 3,1 Prozent ihres Umsatzes in Digitalisierung, davon 41,1 Prozent in KI, wie Lünendonk in einer Pressemitteilung vom 20. August 2026 mitteilte.
In höheren Preisen schlagen sich diese Investitionen bislang kaum nieder: 62 Prozent gaben an, Effizienzgewinne aus dem KI-Einsatz blieben intern, 57 Prozent sahen keinen Preiseffekt. Nur 10 Prozent der Praxen hatten ihre Preise erhöht. 59 Prozent nannten dagegen die Erwartung der Mandanten an digitale Arbeitsweisen als Treiber. Zeitgewinn durch KI ist demnach derzeit selten ein Verkaufsargument gegenüber dem Mandanten, sondern bleibt überwiegend intern.
EU AI Act: moderates Risiko für die meisten Anwendungen
Für die Einordnung von Prüfungs-KI nach dem EU AI Act ist laut Verordnung nicht entscheidend, wie autonom ein System agiert, sondern welchem Anwendungsfall aus Anhang III es zuzuordnen ist. Systeme zur Datenanalyse, Vertragsauswertung, Berichtsvorbereitung oder Mandantenkorrespondenz dürften demnach überwiegend als minimales oder begrenztes Risiko gelten, weil sie keine eigenständige Entscheidung treffen, sondern die eigentliche Prüfungshandlung vorbereiten. Zwei Ausnahmen bleiben relevant: KI-Systeme für Personalauswahl und Recruiting fallen unter die Hochrisiko-Vorgaben, mit einer auf den 2. Dezember 2027 verschobenen Frist. Und ein KI-Chatbot im Mandantenkontakt löst Transparenzpflichten aus, der Mandant muss erkennen können, dass er mit einer KI kommuniziert.
Mit dem Digital Omnibus, der am 27. Juli 2026 in Kraft trat, wurde Artikel 4 des AI Acts angepasst: Statt einer starren Schulungspflicht verlangt die Vorschrift nun Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz von Personal, das KI-Systeme einsetzt, eine Pflicht zum Bemühen statt eine Pflicht zum konkreten Ergebnis. Wie die Aufsicht die neue Formulierung in der Praxis auslegt, bleibt bislang offen. Was Artikel 4 für Unternehmen bedeutet, beschreibt der Beitrag EU AI Act Schulungspflicht.
Etablierte Prüfsoftware rüstet KI-Funktionen nach
Mehrere Anbieter etablierter Prüfsoftware haben in den vergangenen anderthalb Jahren eigene KI-Funktionen ausgeliefert. DATEV hat seiner Datenprüfung Anfang 2025 eine automatische Anomalieerkennung beim Gegenkonto hinzugefügt und laut eigenem Kundenmagazin im Februar 2026 eine Spalte für erklärbare KI-Analysen nachgereicht. Der Anbieter Audicon bewirbt seine Caseware-Lösung AiDA sowie das im Mai 2026 gestartete Caseware Verity, das laut Hersteller KI-Agenten direkt in den Prüfungsablauf einbinden soll. Wolters Kluwer wiederum hat mit dem TeamMate+ AI Editor im Juni 2025 einen KI-gestützten Dokumentationsassistenten vorgestellt, der sich nach Unternehmensangaben vor allem an die interne Revision richtet. Unabhängige Wirksamkeitsnachweise für diese Funktionen liegen bislang nicht vor, die Angaben stammen jeweils von den Herstellern selbst.
Microsoft Copilot, ChatGPT Enterprise oder eigene Infrastruktur
Für WP-Praxen, die vertrauliche Mandantendaten verarbeiten, stellt sich regelmäßig die Frage, welches der gängigen KI-Systeme für welchen Zweck infrage kommt. Microsoft wirbt für Copilot mit der EU Data Boundary als Datenresidenz-Zusage, räumt in der eigenen Dokumentation aber Ausnahmen ein: Bei Lastspitzen kann eine als “Flex Routing” bezeichnete Funktion Anfragen in den USA, Kanada oder Australien verarbeiten, sofern der Tenant dies zulässt. Die Bing-Websuche ist von der EU Data Boundary nach Angaben von Microsoft ohnehin nicht erfasst. OpenAI verspricht für ChatGPT Enterprise inzwischen ebenfalls Datenresidenz und Inferenz in Europa sowie, dass Geschäftsdaten standardmäßig nicht zum Training verwendet werden. Unabhängig von diesen Zusagen bleibt OpenAI ein US-amerikanisches Unternehmen, was bei der Bewertung der Datensouveränität eine Rolle spielen kann.
| Microsoft 365 Copilot | ChatGPT Enterprise | Eigene KI-Plattform | |
|---|---|---|---|
| Datenresidenz | EU Data Boundary, mit Ausnahme bei Lastspitzen (Flex Routing); Bing-Websuche nicht abgedeckt | Datenresidenz und Inferenz in Europa verfügbar | Verwaltete Private Cloud, hybrid oder On-Premise |
| Kontrolle des technischen Schutzes | Liegt bei Microsoft | Liegt bei OpenAI, kein Training auf Geschäftsdaten per Default | Liegt bei der Praxis oder ihrem Dienstleister |
| Einordnung für Mandantendaten | Für unkritische Office-Aufgaben ohne Mandatsbezug | Für allgemeine Aufgaben außerhalb konkreter Prüfungsunterlagen | Für Vorgänge mit direktem Mandatsbezug, sofern vertraglich und technisch abgesichert |
Für Vorgänge mit direktem Mandatsbezug, etwa Risikobeurteilung oder Vertragsauswertung, bleibt nach den WPK-Vorgaben eine selbst kontrollierte Plattform die Variante, bei der eine Praxis den geforderten technischen Schutz nicht an die Zusage eines Drittanbieters delegieren muss. Ob sich das im Praxisalltag kleinerer und mittlerer WP-Gesellschaften wirtschaftlich abbilden lässt, ist eine andere Frage. Welche Betriebsmodelle es gibt, von der verwalteten Private Cloud bis On-Premise, zeigt der Beitrag Private KI-Infrastruktur für Unternehmen.
Offene Fragen
Wie streng die WPK ihre eigenen Vorgaben in der Berufsaufsicht künftig prüft, etwa bei der Frage, wann eine Anonymisierung als “lückenhaft” gilt oder wann ein KI-System als ausreichend technisch geschützt gilt, ist bislang nicht öffentlich dokumentiert. Angesichts der mehrfachen Überarbeitung der FAQ seit 2025 dürfte auch die aktuelle Fassung vom Mai 2026 nicht die letzte gewesen sein. Vor ähnlichen Fragen stehen Steuerberatungskanzleien, wie der Beitrag KI für Steuerberater zeigt.